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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 2 K 1/05
Rechtsgebiete: BauGB, BlmSchG, BauNVO
Vorschriften:
BauGB § 1 VI | |
BauGB § 10 III | |
BauGB § 12 | |
BauGB § 2 IV | |
BauGB § 233 I | |
BauGB § 244 II | |
BauGB § 8 II | |
BauGB § 3 | |
BlmSchG § 50 | |
BauNVO § 4 I | |
BauNVO § 7 I | |
BauNVO § 11 |
2. Nach der Rspr. des Senats sind Kerngebiete i. S. v. § 7 Abs.1 BauNVO nicht allgemeingültig umschreibbar. Sie können in der Innenstadt von Großstädten anders beschaffen sein als in kleineren Städten (Beschl.v.16.09.1996 - B 2 S 271/96 -).
3. Für Baugebiete, die im Geltungsbereich des Planungsrechts der DDR entstanden sind, kann daher etwas anderes gelten, als beispielsweise für Kerngebiete, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990 gewachsen sind.
4. Nur wenn sich bereits im Bebauungsplanverfahren Betroffenheiten abzeichnen, die sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch Nach- und Feinsteuerung nicht mehr sachgerecht lösen lassen, kann das Abwägungsgebot verletzt sein.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL
Aktenz.: 2 K 1/05
Datum: 11.05.2006
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt im Wege der Normenkontrolle, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.2/2004 "Einkaufscenter Alte Brücke" für nichtig zu erklären.
Er ist Eigentümer des im Zentrum der Stadt Z. gelegenen Grundstücks M-brücke 60, das an die Straße "M-brücke" angrenzt. Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem aus dem 17. Jahrhundert stammenden Fachwerkhaus bebaut, das er in der Vergangenheit saniert hat und als Wohngebäude nutzt.
Auf dem nördlich angrenzenden Gelände ist die Errichtung eines SB-Warenhauses (Kaufland-Kette) mit einer weiteren Ladenzeile geplant.
Für die Errichtung des SB-Warenhauses beschloss die Antragsgegnerin am 15.12.2004 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.2/2004 "Einkaufscenter Alte Brücke" (bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Z. am 23.12.2004).
Textlich setzt der Bebauungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen folgendes fest:
"Das im festgesetzten Vorhabensbereich zu errichtende Bauvorhaben umfasst: Die Errichtung eines SB-Warenhauses mit max. 3300 Quadratmeter Verkaufsfläche zuzüglich Lager und Nebenanlagen und max. 300 Quadratmeter für eine Passage (Mall) einschl. WC, max. 235 ebenerdige Stellplätze und Nebenräume der Verkaufsflächennutzung.
Zur Art der Nutzung enthält die Begründung des Bebauungsplans unter 2.1 folgende Angaben:
"Eine Zulässigkeit des Vorhabens unter Anwendung von § 34 BauGB ist nicht gegeben, da das Vorhaben vom Umfang der Verkaufsflächen den Rahmen der durch die benachbarte Bebauung vorgegebenen Umgebung überschreitet. Somit ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich"
und unter 4.1 "Vorhaben, Art der baulichen Nutzung":
Die Festsetzung einer Art der baulichen Nutzung in Anlehnung an § 1 Abs. 2 BauNVO ist für das Plangebiet nicht erforderlich, da das konkrete Vorhaben Gegenstand der Festsetzungen ist. Jedoch kann eingeschätzt werden, dass das Vorhaben der Typik eines Kerngebiets entspricht. Die Errichtung eines SB-Warenhauses mit max. 3300 Quadratmeter Verkaufsfläche zuzüglich Lager und Nebenanlagen und max. 300 Quadratmeter für eine Passage (Mall) einschl. WC, max. 235 ebenerdige Stellplätze und Nebenräume der Verkaufsflächennutzung. Das Vorhaben ist damit als großflächige Einzelhandelseinrichtung einzustufen, die Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO hat.
In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es weiter:
"Allgemeines Ziel der Stadt Z. im Rahmen der Planung ist die Stärkung des Stadtzentrums von Z-Stadt als Einzelhandelsstandort durch die Ansiedlung eines Magnetanbieters, der die Nutzung der Innenstadt als Einzelhandelsstandort nachhaltig beleben soll. Die Innenstadt von Z-Stadt erfüllt derzeit nur unzureichend ihre Funktion als zentralörtlicher Versorgungskern des Mittelzentrums. Ein Großteil der Kaufkraft wird in den in Stadtrandlage befindlichen großflächigen Einzelhandelseinrichtungen gebunden. Die Tendenzen der Entwicklung im Einzelhandel zeigen eindeutig in Richtung einer weiteren Konzentration der Anbieter auf größere Einzelhandelsflächen. Nur durch die Integration dieser Verkaufsformen durch attraktive Anbieter kann eine nachhaltige Belebung der Innenstadt erwartet werden, von der auch die anderen Einzelhandelseinrichtungen im Stadtzentrum profitieren werden. Die Innenstadt von Z-Stadt ist trotz der Zerstörungen im zweiten Weltkrieg relativ kleinteilig strukturiert und bietet nur an wenigen Stellen die Möglichkeit der Integration großflächiger Einzelhandelsanbieter. Grundsätzlich ist die Einordnung von großflächigen Einzelhandelsanbietern auch immer mit einem Maßstabssprung in der Innenstadt verbunden. Dennoch wird dem Anliegen der funktionellen Belebung des Einzelhandels der Innenstadt hier die herausragende Bedeutung zuerkannt. Die ursprüngliche Planung, den Baukörper direkt an der Alten Brücke zu errichten, kann aufgrund der Grundstücksverhältnisse nicht umgesetzt werden, da das Flurstück 476/35 nicht für das Vorhaben zur Verfügung steht. Dadurch ist es funktionell erforderlich, den Baukörper im bereich der Mühlenbrücke zu errichten. Die dadurch entstehende ungünstigere stadträumliche Situation wird zwar nachteilig für die Bewahrung des Stadtbildes erkannt, dieser Belang wird jedoch ebenfalls gegenüber der zu erwartenden funktionellen Belebung der Innenstadt als nachrangig eingestuft. Insgesamt ist festzustellen, dass der Bereich zwischen der Alten Brücke, der Fuhrstraße und der Mühlenbrücke durch städtebauliche Missstände im Sinne des Sanierungsrechts gekennzeichnet ist und diese durch eine Bebauung entsprechend der Planung behoben werden sollen.
...
Das Plangebiet wird begrenzt:
im Süden durch die Nordgrenze der Stadtnuthe (Nebenarm Gewässer II. Ordnung),
im Westen durch die als Fußgängerzone ausgebaute Straße Alte Brücke und nördlich davon durch das Grundstück Alte Brücke 1a (Konsum),
im Norden von Westen beginnend durch das Grundstück Alte Brücke 1a, die Fuhrstraße und im Osten die Wohnblöcke Fuhrstraße 2/4/6 und 8/10/12 und
im Osten durch die Straße Mühlenbrücke.
Angrenzende Nutzungen sind:
Im Nordosten viergeschossige Wohngebäude entlang der Fuhrstraße als Bestandteil eines Mischgebiets,
im Nordenwesten die Verkaufseinrichtung des Konsum,
im Norden die vierspurig ausgebaute Fuhrstraße,
im Westen die Wohn- und Geschäftsbebauung entlang der Alten Brücke bzw. der Mühlenbrückestraße .
Das Plangebiet wurde bisher teilweise für Wohnen und teilweise durch gewerbliche Betriebe genutzt. Bis zum Luftangriff auf Z-Stadt am 16.04.1945 war das Gelände dicht mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Nach der Zerstörung 1945 wurde im Bereich der Alten Brücke bereits 1950/51 mit dem Wiederaufbau begonnen. Die beiden Kaufhallen Alte Brücke 1a, 3a im Plangebiet in Flachbauweise entstanden 1980 -1985 ebenso wie der Plattenbau. Der fünfgeschossige Plattenbau Alte Brücke 1-17 (ungerade Hausnummern) wurde 2004 im Rahmen des Stadtumbauprogramms abgebrochen. Im Bereich an der Mühlenbrücke sind noch die Gebäude Mühlenbrücke 44, 46 und 48 mit überwiegend abgängiger Bausubstanz des 18. und 19. Jahrhunderts vorhanden. Das Plangebiet ist durch eine städtebaulich unbefriedigende Bebauung gekennzeichnet. Den viergeschossigen Kaufhallen an der Alten Brücke und die historisch gewachsene zweigeschossige, allerdings stark abgängige Bebauung an der Mühlenbrücke gegenüber.
Das Gebäude Mühlenstraße 48, welches als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz unterliegt, steht seit mehreren Jahren leer und weist eine abgängige Bausubstanz auf. Voraussetzung für die Durchführung des Vorhabens ist der Abbruch des Gebäudes. Die Erhaltung des Gebäudes ist wirtschaftlich nicht zumutbar, da der Sanierungsaufwand bei den derzeit in Z-Stadt zu erzielenden Mietpreisen den zu erzielenden Ertrag erheblich überschreitet. Das Gebäude ist auch kein die Altstadt in besonderer Weise prägendes Kulturdenkmal, sondern vor allem aufgrund der Einfügung in das Ensemble der Bebauung der Mühlenstraße von Bedeutung".
Die Abwicklung des Lieferverkehrs ist so vorgesehen, dass die LKW von der Mühlenbrücke kommend südöstlich noch vor der Stadtnuthe jedoch gegenüber der Grundstücksgrenze des Antragstellers auf das Grundstück des Beigeladenen einbiegen und dort bis zum Wendekreis der Lieferzone fahren. Dort rangieren sie, docken an und entladen; anschließend fahren sie den gleichen Weg wieder zurück.
Geplant ist darüber hinaus die Errichtung von 208 PKW-Stellplätzen im Norden auf dem Gelände, auf dem die 2004 abgerissenen Plattenbauten standen, sowie auf dem Gelände der ehemaligen Kaufhalle Alte Brücke 3a. Die Zufahrt zu den Stellplätzen soll über die im Norden des Baugrundstücks verlaufende Fuhrstraße und über die Straße Mühlenbrücke südlich der Plattenbauten an der Fuhrstraße 2-12 und nördlich des Verbrauchermarktes erfolgen. Für die Straße Mühlenbrücke ist im südlichen Bereich, an dem das Grundstück des Antragstellers liegt, Tempo 30 km/h festgelegt; für den nördlichen Bereich Tempo 50 km/h.
Zur Beurteilung der von seinem Vorhaben ausgehenden Immissionen hat der Bauherr ein schalltechnisches Gutachten von der B.-M.-H. GbR vom 14.09.2004 eingeholt. Das Gutachten ist davon ausgegangen, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Mischgebiet (60/45 dB [A] [Tag/Nacht]) liegt. Die Messungen am Grundstück des Antragstellers ergaben an verschiedenen Messpunkten Tageslärmbelastungswerte (zusammengesetzt aus dem Lärm, der von dem geplanten Vorhaben und der vorhandenen Lärmvorbelastung ausgeht): 1. Lärm aus dem Betrieb innerhalb des Marktgeländes von min. 45,7 - max. 57,4 dB(A), 2. Verkehrslärm Mühlenstraße von min. 39,8 - max. 55,5 dB(A).
Gegen die dem Bauherrn am 23.12.2004 erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller am 28.12.2004 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist. Am 29.12.2004 beantragte er beim Verwaltungsgericht Dessau die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (1 B 358/04 DE). Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.02.2005 ab. Dagegen legte der Antragsteller vor dem erkennenden Senat Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 12.08.2005 hat der Senat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (2 M 45/05).
Zur Begründung seines am 03.01.2005 gestellten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor:
Er sei antragsbefugt. Sein Grundstück befinde sich zwar außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans; als Nachbar sei er jedoch zumindest Planbetroffener. Zur Begründung seines Antrags bezieht er sich auf die Verletzung des Einfügegebots gemäß § 15 BauNVO bzw. des § 34 Abs. 1 BauGB sowie auf eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr.2/2004 "Einkaufscenter Alte Brücke" (bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Z. am 23.12.2004) für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 12.08.2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens 1 B 358/04 DE und des Verfahrens 2 M 45/05; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 [2.]). In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - BVerwG4 CN 7.96 -, NVwZ 1998, 732), sondern darüber hinaus auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137)) - BauGB -, normierten drittschützenden Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).
Dies kann bei Eigentümern von Grundstücken, die innerhalb des Plangebiets liegen, in der Regel nicht ausgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - BRS 60 Nr. 44).
Das Grundstück des Antragstellers liegt allerdings nicht innerhalb des Plangebiets, sondern grenzt an dieses an.
Er macht jedoch gleichwohl geltend, durch das geplante Bauvorhaben einen abwägungserheblichen Nachteil (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu erleiden. Nach seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 6 BauGB möglich. Er hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Das Interesse des Antragstellers an der ordnungsgemäßen Ermittlung der Lärmsituation des unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Einkaufsmarkts und damit die Frage der Gebietsverträglichkeit der vorgesehenen Nutzungen ist ein im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblicher Belang, bei dem nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot nicht vorliegt.
Dem Antragsteller fehlt es für den von ihm gestellten Antrag auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bauvorhaben, gegen das er sich richtet, bereits vollständig fertig gestellt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653) ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Baugenehmigung erteilt worden ist, zwar nicht gegeben, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. Indes fehlt es hier an einer unanfechtbaren Baugenehmigung, da über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung noch nicht entschieden ist.
Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.
Die vom Antragsteller geltend gemachten formellen Mängel des Bebauungsplans liegen nicht vor.
Dass bei der zweiten Abstimmung über den Bebauungsplan das Anhörungsrecht eines Stadtratmitgliedes verletzt worden sei, trifft nicht zu. Ausweislich des Sitzungsprotokolls fand im Rahmen der Beschlussfassung eine Aussprache im Stadtrat statt. Anders als bei der ersten Beschlussfassung ergibt sich aus dem maßgeblichen Sitzungsprotokoll nicht, dass ein Stadtratsmitglied eine Aussprache beantragt hat oder einem derartigen Antrag nicht entsprochen worden ist. Im Übrigen treffen auch die Behauptungen des Antragstellers zum Abstimmungsergebnis nicht zu. Ausweislich des wiederum maßgeblichen Sitzungsprotokolls wurde der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/2004 "Einkaufscenter Alte Brücke" - Beschlussvorlage 5072004/III - mit "15 + 1 Ja-Stimmen, 7 Neinstimmen und 3 Enthaltungen angenommen".
Nach § 10 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der hier maßgeblichen, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001 (BGBl I 3762) - BauGB - war bei der Änderung von Bebauungsplänen die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich war, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Dies gilt auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 RdNr. 136). Der hier umstrittene Plan ist am 23.12.2004 wirksam bekannt gemacht. Dabei ist insbesondere die Ersatzverkündung des Bebauungsplanes gemäß § 10 BauGB nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Bebauungsplanes nicht unzumutbar erschwert. Der Bebauungsplan ist im Amtsblatt der Stadt Z. unter Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf den Ort, an dem der Bebauungsplan eingesehen werden kann, hingewiesen worden. Damit ist der Hinweiszweck, dessen Nichterreichen allein gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einen beachtlichen Fehler darstellt, erfüllt und der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft getreten. Die Ersatzverkündung gemäß § 10 BauGB ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Stadt Z. die Möglichkeit zur Einsicht in den Bebauungsplan in der Bekanntmachung auf ihre Publikumszeiten beschränkt hat. Gemäß § 10 Abs. 3, Satz 2, 1. Halbs. BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Da es sich hierbei um den zweiten Verfahrensschritt der Ersatzverkündung in einem Rechtssetzungsverfahren handelt, muss - als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips - gewährleistet sein, dass "die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können" (BVerfG, Beschl. v. 22. 11. 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 (291)). Um dies zu gewährleisten, bedarf es weder der Bekanntmachung des Bebauungsplanes insgesamt noch derart umfangreicher Zeiten der Einsichtnahme, wie sie im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB für erforderlich erachtet werden.
Dass der unter Datumsangabe erfolgten Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Bürgermeister der planaufstellenden Gemeinde kein Dienstsiegel beigerückt ist, stellt keinen rechtlichen Mangel der Ausfertigung dar, da die Verwendung des Dienstsiegels in diesem Zusammenhang weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist. Die Verfahrensvermerke, die sich auf der dem Senat vorliegenden 1. Ausfertigung des Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind. Aus diesen Vermerken lässt sich somit nachvollziehen, ob das vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Diese Vermerke haben aber lediglich die Bedeutung eines Hinweises, in dem sie die - widerlegliche - Vermutung begründen, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte vollzogen wurden (vgl. § 418 ZPO; BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26/90 -, BVerwGE 88, S. 204/209). Weder das Rechtsstaatsprinzip, noch das BauGB oder das Landesrecht enthalten weitere Anforderungen an die Dokumentation der Verfahrensschritte für einen Bebauungsplan. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Rechtsnormen, zu denen auch Bebauungspläne gehören, die in der Form von Satzungen ergehen (§ 10 BauGB), nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Diesem Ziel dient die Bestätigung der Authentizität des Plans durch den Ausfertigungsvermerk (vgl. Ziegler, DVBl. 1987, S. 280). Das Rechtsstaatsgebot verpflichtet eine Gemeinde nicht, den Werdegang eines Bebauungsplans bei der Veröffentlichung im Einzelnen darzustellen (BVerwG, a. a. O.; BVerwGE 75, S. 262/264; S. 271/272). Maßgeblich ist insofern allein, dass die erforderlichen Verfahrensschritte tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2004 (LSA-GVBl., S. 246) enthält in den Vorschriften über Satzungen keine weitergehenden Regelungen. Das BauGB regelt lediglich, welche Verfahrensschritte durchzuführen sind, nicht aber, dass diese auf dem - zu veröffentlichenden - Bebauungsplan zu dokumentieren sind. Verfahrensvermerke begründen allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind. Selbst wenn aber der Ausfertigungsvermerk darüber hinaus die Aufgabe haben sollte, zu bestätigen, dass die dokumentierten Verfahrensschritte vorgenommen worden sind, kann eine solche Bestätigung nicht über den Inhalt der Verfahrensvermerke selbst hinausgehen. Es bliebe dabei, dass es sich um bloße Hinweise handelt, deren Inhalt durch die Urkunden, in denen der Verfahrensschritt vollzogen worden ist, widerlegt werden kann.
Die Bekanntmachung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan nicht vollständig bekannt gemacht worden ist.
Wie bereits dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass an die Schlussbekanntmachung der Satzung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine "Anstoßwirkung" ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Es muss lediglich der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht werden (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <207>, unter Hinweis auf BVerwGE 69, 344 <350>). Diesen Anforderungen genügt hier die Bekanntmachung der Antragsgegnerin.
Auch inhaltlich ist der angegriffene Bebauungsplan nicht fehlerhaft.
Der Plan ist nicht deswegen nichtig, weil das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wäre. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 18.03.2004 weist die betroffenen Grundstücke als gemischte Baufläche aus. Soweit dies vom Antragsteller in Abrede gestellt wird, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Unzweifelhaft weist der Flächennutzungsplan sowohl das Grundstück, welches der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst als auch das des Antragstellers mit "M" gemischte Baufläche aus. Auch die Ausführungen des Antragstellers zum "Teilflächennutzungsplan vom 31.10.2002 (neu bekannt gemacht am 18.03.2004) treffen nicht zu. In dem Erläuterungsbericht unter 1.1 "Darstellung von Bestandsflächen" wird der Bereich, in dem sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das überplante Grundstück liegen, unter 1.1.2 vielmehr als Mischnutzung (Mischbauflächen) bezeichnet.
Unter 1.1.2.9 liegt das Grundstück des Antragstellers in dem Gebiet, dessen Grenzen mit Wolfsbrücke/Breite/Alte Brücke/Nuthe beschrieben ist. In dem Erläuterungsbericht wird zu diesem Gebiet ausgeführt: "Dieses Gebiet weist einen hohen Anteil an gewerblicher Nutzung auf. So sind hier zahlreiche Verkaufseinrichtungen, Banken, Arztpraxen, Versicherungen usw. vertreten. Freie bebaubare Grundstücke stehen hier nicht zur Verfügung. Die Freifläche südlich der Nuthe (ehem. Standort einer Kindereinrichtung) ist neu zu gestalten. Die Einrichtung von Stellplätzen wird in Erwägung gezogen. Eine städtebauliche Aufwertung soll auch dieses Quartier durch die geplante Weiterführung der Nutherenaturierung erhalten".
Das Grundstück, dessen Bebauung von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfasst ist, liegt hingegen in einem Gebiet, das unter 1.1.2.8 mit den Grenzen Alte Brücke/Fuhrstraße/Wolfsbrücke/Badergasse bezeichnet ist. Im Erläuterungsbericht heißt es für dieses Gebiet: "Die gewerblichen Nutzungen konzentrieren sich hier hauptsächlich auf den Bereich Alte Brücke. Zur Disposition stehen hier hauptsächlich ein Wohnblock mit 90 WE, an dem kurzfristig Geschosse zurückgebaut werden sollen (Reduzierung um 32 WE) und ein ehemalig gewerblich genutztes Objekt, für das ein Investor gesucht wird. Vorstellungen gibt es hier für altersbetreutes/altersgerechtes Wohnen. Weiterhin wird die Gestaltung der Mühlenbrücke fortgeführt."
Diese Darstellungen im Flächennutzungsplan und im "Teilflächennutzungsplan" der Antragsgegnerin ermöglichen sowohl eine Überplanung mit Flächen für Wohnnutzung als auch mit Flächen für gewerbliche Nutzung, kerngebietstypische oder landwirtschaftliche Nutzung. In diesem Rahmen hält sich die im Bebauungsplan Nr. 2/2004 "SB-Warenhaus" festgesetzte gewerbliche Nutzung.
Im Übrigen stellt nicht jeder Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine Verletzung des § 8 Abs. 2 BauGB dar. Abweichungen können gerechtfertigt sein, wenn die Intentionen des Flächennutzungsplanes nicht durchkreuzt werden. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Abweichungen kleine Flächen betreffen, wenn sie auf Randlagen der Baugebiete zielen, wenn sie im Rahmen der Konkretisierung des Flächennutzungsplanes auf Besonderheiten der Lage abstellen oder wenn die zugelassene Nutzung dienenden Charakter im Hinblick auf die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzungsart hat (Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg, a. a. O., § 8 Rdnr. 9). Mindestens ein solcher Fall läge hier vor.
Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Anforderungen, die sich für eine rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot ergeben.
Der strittige Bebauungsplan steht mit den Anforderungen des in § 1 Abs. 6 BauGB normierten Abwägungsgebots in Einklang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Diese Bestimmung ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit, eines Teilaspekts des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 der Landesverfassung garantierten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Planungshoheit bedeutet die Kompetenz zu eigenverantwortlicher Bauleitplanung im Rahmen der Gesetze. Sie schließt notwendigerweise einen Spielraum an planerischer Gestaltungsfreiheit ein. Trotz gewisser Bindungen, vor allem gemäß § 1 BauGB, bleibt es weitgehend der demokratisch legitimierten Entscheidung der Gemeinde überlassen, wie sie ihre Planungshoheit handhabt und welche Konzeptionen sie dabei zugrunde legt. Daher ist die staatliche Aufsicht im Bereich der Bauleitplanung von vornherein auf eine Rechtsaufsicht begrenzt, wie auch die Ausübung des Rechts auf Bauleitplanung durch eine Gemeinde und damit in erster Linie die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 RdNr. 131, m. w. N.). Aus der der Bauleitplanung zugrunde liegenden Verbindung von Planung und Gestaltungsfreiheit ergibt sich auch für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle die Beschränkung darauf, ob im Einzelfall die gesetzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten sind oder von der Gestaltungsfreiheit in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Rechtskontrolle der Bauleitplanung hat den der Gemeinde eingeräumten Bewertungs- und Abwägungsspielraum zu respektieren. Die Aufgabe, eine planerische Abwägung vorzunehmen und dabei die Vor- und Nachteile möglicher Lösungen gegeneinander und untereinander abzuwägen, ist in erster Linie den Gemeinden aufgetragen. Hingegen haben die Gerichte die gemeindliche Abwägungsentscheidung auf die Einhaltung der dafür maßgeblichen rechtlichen Grenzen hin zu kontrollieren, nicht aber sind sie dazu aufgerufen, eine Art vermeintlich bestmögliche Alternativplanung zu entwickeln und an die Stelle der planerischen Entscheidung der Gemeinde zu setzen.
In diesem Sinne ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die grundlegenden Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Außerdem ist es verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gesetzten Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan an.
Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Eine Abwägung hat tatsächlich stattgefunden und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, insbesondere die privaten Belange des Antragstellers. Das alles wird durch die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung, die beschlossenen Abwägungsempfehlungen und durch den Inhalt der Niederschrift über die Ratssitzung vom 15.12.2004 belegt.
Ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Dessau in seinem Beschluss vom 18.02.2005 (1 B 358/04 DE) geht der Senat davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin alle von der Planung betroffenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.
§ 2 Abs. 4 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.2004 (in Kraft getreten am 20.04.2004) ist auf den vorliegenden Bebauungsplan nicht anzuwenden. Gemäß §§ 233 Abs. 1 244 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - BauGB n. F. - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBl I 1359), finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14.03.1999 bis zum 20. 07. 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20.07.2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Nach Maßgabe dieser Übergangsvorschriften sind die Vorschriften des neuen Rechts auf den vorliegend strittigen Bebauungsplan nicht anwendbar. Ihre Anwendung setzt voraus, dass das Planverfahren nach dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist als förmliche Einleitung des Planverfahrens der am 31.03.2004 vom Rat der Antragsgegnerin gefasste Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 2/2004 "Einkaufscenter Alte Brücke" anzusehen. Dieser Planaufstellungsbeschluss erfasste bereits die Standorte, die Gegenstand des angegriffenen Planes sind. Dass die die Planung möglicherweise zum Teil nach dem 20.07.2004 geändert worden ist, beinhaltet nicht die Einleitung eines neuen Verfahrens. Die Funktion des Beschlusses vom 31.03.2004 als förmliche Einleitung des Planverfahrens ist bei materieller Betrachtungsweise unberührt geblieben (vgl. OVG Rh-Plz. Urt. v. 2003 - 8 C 11016/02 - BRS 66 Nr. 50, zu einer vergleichbaren Rechtslage [§ 245c BauGB a. F.]).
Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben, die § 11 der Baunutzungsverordnung i. d. F. d. Bek. v. 23.01.1990 (BGBl I 132) - BauNVO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I 466), an die Festsetzung "sonstiger Sondergebiete" macht. Die Antragsgegnerin hat das beplante Gelände als "Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetrieb" ausgewiesen; dies entspricht der in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Zweckbestimmung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt, dass ein SB-Warenhauses mit max. 3300 Quadratmeter Verkaufsfläche zuzüglich Lager und Nebenanlagen und max. 300 Quadratmeter für eine Passage (Mall) einschl. WC, max. 235 ebenerdige Stellplätze und Nebenräume der Verkaufsflächennutzung allgemein zulässig ist.
Die Antragsgegnerin hat dabei den Planungsgrundsatz des § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14.05.1990 (BGBl I 880), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.04.1997 (BGBl I 805), hinreichend beachtet. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen - wie hier der Aufstellung eines Bebauungsplans - die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete oder auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz unbeplanter Gebiete (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 50 BImSchG RdNr. 39). § 50 BImSchG enthält zwei Elemente: Zum einen soll durch geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden. Zum anderen wird durch zweckentsprechende Zuordnung der sich (sonst) beeinträchtigenden Nutzungen auf die spezifischen planerischen Möglichkeiten verwiesen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 229). Daraus folgt vor allem der Grundsatz der (angemessenen) räumlichen Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 [327]). Daraus folgt wiederum der Grundsatz, nach Möglichkeit nebeneinander nur um eine Immissionsstufe im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO und der VDI-Richtlinie 2058 voneinander unterschiedene Baugebiete auszuweisen (vgl. VGH BW Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155 [156]). Dementsprechend begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, neben einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO auszuweisen (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 - 8 S 1889/93 -, UPR 1994, 456; NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 MN 120/03 -, zit. bei Juris).
Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO) grundsätzlich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft eines als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden Bereichs geplant werden dürfen, weil es sich um unverträgliche Nutzungen handelt, die planungsrechtlich zu vermeiden oder zumindest durch eine Übergangszone voneinander zu trennen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 328). Dies ist nicht der Fall. Ein Bedürfnis für eine grundsätzliche räumliche Trennung besteht bei einem Zusammentreffen von allgemeinen Wohngebieten und Gewerbegebieten nicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 02.07.1999, - 1 K 4234/97 - BRS 62 Nr. 25, S. 132; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15. 03.1991 - 8 S 1592790 - UPR 1991, S. 356 betr. Dorfgebiet/eingeschriebenes Gewerbegebiet). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine gewachsene Gemengelage aus einem gewerblich geprägten Gebiet und einem allgemeinen Wohngebiet handelt, die nur überplant worden ist und eine Vorbelastung im Sinne gegenseitiger gesteigerter Duldungspflichten für beide Seiten darstellt (vgl. OVG Nds., Urt. v. 09.11.2000 - 8 S 1592/90 - BauR 2001, 363, 364; Fieseler, Die Bedeutung fachtechnischer Anforderungen für die Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung, UPR 1995, S. 49 m. w. N.; Dolderer, Die städtebauliche Gemengelage, DÖV 1998, S. 414, 416). Der großflächige Einzelhandelsbetrieb begründet deshalb allein aufgrund seiner allgemeinen Betriebsart und -größe noch keine Konfliktlage, die bei einem Aufeinandertreffen mit einer Wohnnutzung zwingend zu einem Verzicht auf diesen Standort führen muss; es kommt stets maßgeblich auf die örtlichen Gegebenheiten an:
Aus der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das in Rede stehende Sondergebietsvorhaben der Art nach für kerngebietstypisch ansieht. Dies würde sich mit der an das Plangebiet angrenzenden Bebauung des Grundstücks des Antragstellers vertragen.
Das Verwaltungsgericht Dessau hat den maßgeblichen Bereich, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, im Baugenehmigungsverfahren (Eilrechtsschutzverfahren - 2 M 45/05 -) als Mischgebiet i. S. v. § 4 Bau NVO mit der Folge eingestuft, dass dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hinreichend Rechung getragen ist.
Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, dieser Bereich sei als allgemeines Wohngebiet anzusehen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.
Für den maßgeblichen Bereich ist nicht nur die (Wohn-)Bebauung in der Mühlenstraße maßgeblich; für die Beurteilung des Gebietscharakters ist vielmehr auf einen größeren Bereich zwischen der Straße "Alter Teich/Breite/Alte Brücke/Fuhrstraße" abzustellen. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits ein geplantes Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das betreffende Baugrundstück prägend auswirken kann (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 [380]). Daraus folgt, dass der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt ist und nicht alle Grundstücke in der Umgebung erfassen muss, die zu derselben Baugebietskategorie gehören (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - BVerwG 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das (für die Bebauung vorgesehene) Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, zit. nach Juris). Eine Straße kann insoweit sowohl trennende als auch verbindende Funktion haben; auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits der Straße kann dabei eine Rolle spielen (BVerwG, Beschl. v. 10.06.1991 - BVerwG 4 B 88.91 -, zit. bei Juris).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist entscheidend, ob die maßgebliche Umgebung ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen (Söfker, a. a. O., § 34 BauGB RdNr. 79). Unzulässig ist es, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen (Söfker, a. a. O.). Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen, die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.08.1994 - 3 S 156/94 -, BWGZ 1995, 152).
Prägend für das Grundstück des Antragstellers ist deshalb nicht nur die Bebauung entlang der Mühlenbrücke, sondern die Bebauung in dem gesamten Quartier, welches durch die oben umschriebenen Grenzen gebildet wird. Dieses Gebiet wird in den dem Senat zur Verfügung stehenden Verwaltungsvorgängen Plänen und Skizzen dieses und der Verfahren 2 M 45/05 sowie 1 B 358/04 DE als "Zentrum" oder "Innenstadt" gekennzeichnet. Aus diesen Unterlagen und auch aus dem gerade vom Antragsteller als Beleg seiner Rechtsposition herangezogenen "Teilflächennutzungsplan" vom 31.10.2002 ergibt sich, dass dieses Gebiet neben vorhandener Wohnnutzung einen hohen Anteil an gewerblicher Nutzung aufweist wie zahlreiche Verkaufseinrichtungen, Arztpraxen, Versicherungen, die Kreisparkasse, aber auch das Arbeitsamt, das städtische Hallenbad sowie ein Schulzentrum. Erhebliches spricht dafür, dass ein solches Gebiet als Kerngebiet i. S. v. § 7 BauNVO anzusehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind u a. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Kerngebiet zulässig. Um derartige Wohnungen geht es hier aber nicht. Denn die Wohnungen in dem maßgeblichen Bereich unterliegen einer Beschränkung auf einen bestimmten Nutzerkreis nicht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet zwar auch sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit "sonstigen" Wohnungen sind aber nur solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets gewahrt bleibt.
Kerngebiete i. S. v. § 7 Abs. 1 BauNVO sind indes nicht allgemeingültig umschreibbar: Sie können in der Innenstadt von Großstädten anders beschaffen sein als in kleineren Städten (Beschl. des Sen. v. 16.09.1996 - B 2 S 271/96 -, zit. nach Juris, m. w. N.). Für Baugebiete, die im Geltungsbereich des Planungsrechts der DDR entstanden sind, kann deshalb etwas anderes gelten als beispielsweise für Kerngebiete, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990 entstanden sind. In seinem Beschluss vom 08.08.2003 - 2 M 46/01 - hat der Senat zur Problematik "Zentren" nach dem Planungsrecht der DDR und dem bundesdeutschen Begriff des "Kerngebiets" folgendes ausgeführt:
"Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass das Planungsrecht der DDR von einer anderen städtebaulichen Entwicklungsdynamik und von anderen Problemstellungen, etwa bei der Entwicklung von Handel und Gewerbe, Wohnungsbau und Verkehr, ausging und daher der materielle Gehalt der überzuleitenden planungsrechtlichen Bestimmung vor dem Hintergrund der Rechts- und Wirtschaftsordnung der DDR auszulegen ist.
Für die hier maßgebende Frage der Nutzungsart ist zunächst auf "Die Grundsätze des Städtebaues" vom 15.09.1950 (DDR-MinBl, Nr. 25 v. 16.09.1950, 153) zurückzugreifen. Nach Nr. 6 der "Grundsätze" bildet das Zentrum den bestimmenden Kern der Stadt. Das Zentrum der Stadt ist der politische Mittelpunkt für das Leben seiner Bevölkerung. Dort liegen die wichtigsten politischen, administrativen und kulturellen Stätten. Auf den Plätzen im Stadtzentrum finden die politischen Demonstrationen, die Aufmärsche und die Volksfeiern an Festtagen statt.
Zu den notwendigen Einrichtungen des Stadtzentrums gehören a) zentrale Gebäude für die Organe der Staatsmacht, der Parteien und Massenorganisationen; b) kulturelle Gebäude zentraler Bedeutung, wie Kulturhaus, Klubgebäude, zentrale Theater, Konzert- und Kinogebäude, Kongresshallen, zentrale Versammlungsgebäude, zentrale Ausstellungsräume und Bibliotheken, Museen u. a. m.; c) Gebäude der Wirtschaft und Verwaltung, die auf Grund ihres Besucherverkehrs einen zentralen Standort verlangen; d) zentrale Kaufhäuser, Gaststätten und Hotels, Läden und zentrale Einrichtungen, die für die Versorgung der Bevölkerung der Stadt und ihres Einzugsgebietes notwendig sind; e) Plätze und Anlagen für Demonstrationen, Kundgebungen, öffentliche Veranstaltungen, kulturelle Darbietungen u. a. m.; f) Grünanlagen, Boulevards, kleinere Parks und andere Einrichtungen für die Erholung. (...) Bei bestehenden Städten ist der Flächenzuschnitt für das Stadtzentrum durch die örtlichen Gegebenheiten bedingt und macht oftmals dort die Anordnung von Wohngebäuden notwendig, die jedoch mit allen Folgeeinrichtungen zusammengefasst werden und vornehmlich den im Stadtzentrum beschäftigten Einwohnern zum Wohnen dienen (Grundsätze der Planung und Gestaltung sozialistischer Stadtzentren, Hrsg.: Dt. Bauakademie, Dt. Architektur, Sonderbeil. 8/60 zitiert nach: Städtebau in Magdeburg 1945-1990, Planungen und Dokumente, Hrsg.: Landeshauptstadt Magdeburg, Stadtplanungsamt, 34/I/98, S. 143 ff.).
Dieses die staatliche DDR-Planungstätigkeit dokumentierende Verständnis verdeutlicht, dass die Ausweisung von "Zentren" hinsichtlich der von § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB geforderten Art der Bodennutzung derjenigen eines Kerngebietes nach § 7 BauNVO mit der vorwiegenden Unterbringung von Handelsbetrieben, der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (Abs. 1) sowie von Wohnungen nach besonderer Maßgabe (vgl. Abs. 2 Nrn. 6 und 7) entspricht.
Handelt es sich somit um ein vergleichbar planerisch "festgesetztes" Kerngebiet, so kommt es für die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nicht mehr auf die Frage des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB an, sondern allein darauf, ob es nach § 7 Abs. 2 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB), was nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zweifellos der Fall ist."
Der Senat kann es aber letztlich dahingestellt sein lassen, ob es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um ein solches Kerngebiet oder um eine Gemengelage eigener Art oder um ein Mischgebiet, wie es das Verwaltungsgericht Dessau und die Antragsgegnerin angenommen haben, handelt. In jedem Fall handelt es sich in dem maßgeblichen Bereich nicht um ein allgemeines Wohngebiet- wie der Antragsteller einwendet. Lediglich der Hinweis auf die "Bodenrichtwertkarte" reicht dafür nicht aus; denn aus dieser kann eine bauplanungsrechtlich beachtliche Bewertung des Gebietscharakters nicht entnommen werden.
In einem solchen Gebiet kann das Nebeneinander von Wohnen und großflächigem Einzelhandelsbetrieb auf der Planungsebene nicht beanstandet werden.
Auf den Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann sich der Plangeber nur dann nicht zurückziehen, wenn die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Nutzungen kaum noch Raum für eine Lösung der durch den Plan geschaffenen Konfliktlage bieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Betroffenheiten als typische planbedingte Folge abzeichnen, die zu einer Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren führen, dort aber nicht mehr Gegenstand einer Nach- und Feinsteuerung über das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) sein können (OVG NW, Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 6491/96 - BRS 62 Nr. 181). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung in den Planvollzug sind deshalb dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr sachgerecht lösen lassen würde (vgl. OVG Bbg, Urt. v. 26.08.1999 - 3 D 10/97. NE - VwRR MO 2000, S. 111, 114).
Es kann auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 BauNVO) durch die Errichtung und den Betrieb des genehmigten Verbrauchermarktes mit Lieferzone festgestellt werden. Damit entfällt zugleich eine gegen § 1 Abs. 6 BauGB verstoßende Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans wegen Nichtberücksichtigung oder Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a. a. O., S. 310).
Ob ein Bauvorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind (BVerwG, Beschl.v. 20.04.2000 - 4 B 25/00 - ZfBR 2001, 142; BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV 22.75 - BVerwGE 52, 122). Für die städtebauliche Planung gilt als Orientierungswert im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB die DIN 18005, Teil 1 -- Schallschutz im Städtebau -- Ausgabe Mai 1987. Diese sieht für Gebiete mit Wohnen und Gewerbe einen Tagesorientierungswert von 60 dB(A) vor; für Kerngebiete sogar einen Wert von 65 dB(A) vor. (vgl. Übersicht bei Fieseler, UPR 1995, S. 50). Für die Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. -- wie hier -- nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG gilt das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) die TA-Lärm (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 16.05.2000 - OVG 2 S 1.00 - ZfBR 2001, S. 52). Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), kann ein geeigneter Zwischenwert gebildet werden, soweit dies nach der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erforderlich ist; die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (tags 60 dB(A)) sollen dabei aber nicht überschritten werden (6.7 Abs. 1 Satz 2 TA-Lärm). Dieser Wert ist kein arithmetisches Mittel zweier Richtwerte; er dient vielmehr der Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen, für die gemäß 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA-Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich ist. Anhaltspunkte hierfür sind die Prägung des Einwirkungsbereichs durch Wohn- oder Gewerbebebauung, die Ortsüblichkeit des Geräuschs, die Frage der Priorität der verwirklichten Nutzung und die Frage der betrieblichen Ausrichtung der immissionsträchtigen Anlage, wenn das Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage liegt (6.7 Abs. 2 Satz 2 und 3 TA-Lärm)
Die Prüfung der Einhaltung der an den Richtwerten orientierten Schutzpflichten setzt zunächst eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und -- sofern im Einwirkbereich der Anlage noch andere Geräusche auftreten -- auch die Bestimmung der Vorbelastung und -- zusammenfassend -- der Gesamtbelastung voraus (vgl. 3.2.1 Abs. 6 TA-Lärm). Dies gilt entsprechend für die nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Umkehrschluss aus 4.2 c) TA-Lärm). Im Ergebnis darf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort jedenfalls den Immissionsrichtwert nicht überschreiten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete zwischen 06.00 und 22.00 Uhr von 60 dB(A) und nachts - d. h. zwischen 22.00 und 6.00 - von 45 dB(A) erscheint bei dem Betrieb des Verbrauchermarktes und der Lieferzone technisch möglich. Dies zeigen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Ingenieurbüros für Schall- und Schwingungstechnik von der Bonk-Maire-Hoppmann GbR vom 14.09.2004. Das Gutachten ist davon ausgegangen, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Mischgebiet (60/45 dB [A] [Tag/Nacht]) liegt. Die Messungen am Grundstück beplanten Grundstück ergaben an verschiedenen Messpunkten Tageslärmbelastungswerte (aus dem Lärm der von dem geplanten Vorhaben und der vorhandene Lärmvorbelastung ausgeht): 1. Lärm aus dem Betrieb innerhalb des Marktgeländes von min. 45,7 - max. 57,4 dB(A)
Zu 1 führt das Gutachten aus:
"Anlage 3, Blätter 1 bis 16, zeigen die Ergebnisse dieser Betrachtung. Danach werden die Immissionsrichtwerte auch unter diesem Gesichtspunkt an allen Etagenseiten eingehalten. Die höchsten Beurteilungspegel treten an dem Gebäude Mühlenbrücke 51 mit 60 dB(A) auf. Es ist somit kein Überschreitung von 1dB (A) errechnet worden.
Im Hinblick auf eventuell auftretende Spitzenpegel durch mögliches "Druckluftzischen" im B ereich der LKW-Fahrtstrecke bzw. der Ladezone sowie Türschlagen im Bereich der PKW-Stellplätze ist festzustellen, dass der für Misch- und Allgemeines Wohngebiet maßgebende Vergleichswert tagsüber 6:00 bis 22:00 im Bereich der schutzwürdigen Baufläche deutlich unterschritten wird. Ein LKW-Anlieferverkehr in der Zeit von 22:00 bis 6:00 (nachts) ist demgegenüber grundsätzlich auszuschließen".
Auch die bei dem Lieferverkehr und dem Betrieb des Verbrauchermarkts zu erwartenden kurzzeitigen Geräuschspitzen werden nach den dem Immissionsgutachten zu entnehmenden Werten voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der von der TA-Lärm hierfür gesetzten Zumutbarkeitsschwelle von bis zu 30 dB(A) über dem Tagesrichtwert führen.
Kurzzeitige Geräuschspitzen sind unter 2.8 TA-Lärm als durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels beschrieben, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Diese dürfen gemäß 6.1 Abs. 2 TA-Lärm die Immissionsrichtwerte am Tage um bis zu 30 dB(A) überschreiten. Hierzu zählen lärmrelevante Einzelereignisse von Fahr-, Rangier- und Entladevorgängen, wie die Entlüftungsgeräusche der Betriebsbremse, Geräusche beim Bremsen, beim Türenzuschlagen, beim Anlassen des LKW sowie Geräusche beim Betätigen der fahrzeugeigenen Ladebordwand (vgl. hierzu Technischer Bericht zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 16. Mai 1995 -- Technischer Untersuchungsbericht --). Diese Einzelereignisse sind bei einer Prognose in ihrer Anzahl abzuschätzen. Bei einer größeren Anzahl sind diese Geräusche im Rahmen des Mittelungspegels zu berücksichtigen.
Das Gutachten kommt auf Seite 33 zu dem Ergebnis, dass auch hinsichtlich der Spitzenpegelbelastung die Einhaltung der Mindestabstände für alle Immissionsorte gewährleistet ist. Dem Umstand, dass im Nachtzeitraum keine LKW-Lieferungen zugelassen werden können, da für diesen Fall das Spitzenpegelkriterium nicht gewährleistet ist, hat der Antragsgegner in der Baugenehmigung dadurch Rechnung getragen, dass er LKW-Lieferungen für den Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht zugelassen hat.
Auch durch den dem Einkaufscenter zuzurechnenden An- und Abfahrtverkehr auf der "Mühlenbrücke" werden keine Immissionen für das Grundstück des Antragstellers hervorgerufen, die die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSch) überschreiten. Für Mischgebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV für die Tageszeit einen Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) vor.
Das schalltechnische Gutachten hat für das Grundstück des Antragstellers einen Beurteilungspegel des Verkehrslärms von Mühlenbrücke von min. 39,8 - max. 55,5 dB(A) errechnet. Dazu führt das Gutachten aus:
"Wie unter Abschnitt 6.4 erläutert, werden die Fuhrstraße sowie die Straße Breite in diesem Zusammenhang nicht untersucht. Für die Straße Mühlenbrücke wurden zwei Varianten untersucht, die zu dem in Anlage 3, Blättern 17 bis 24 dargerstellten Ergebnissen führen. Daraus ist erkennbar, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn eine Geschwindigkeit von 30 km/h auf dieser Straße festgesetzt wird. Ansonsten werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (nördlich des Anlieferbereichs- heute kein 30-km/h-Zone) im Bereich nördlich des Anlieferbereichs zum Teil deutlich überschritten."
Im Übrigen muss eine abschließende Klärung aller immissionsschutzrechtlichen Detailfragen nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgen, sondern kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert es das Abwägungsgebot jedoch keineswegs, dass alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen - etwa nach § 9 BauGB - gelöst werden. Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338>; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, ZfBR 1989, 129 ). Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 - ZfBR 1995, 269 ). Insbesondere § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -).
Auch soweit der Antragsteller geltend macht, dass die ausreichende straßenmäßige Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert sei, ist eine Rechtsverletzung nicht gegeben. Das in § 30 BauGB enthaltene Erfordernis einer ausreichenden Erschließung dient jedoch grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Nachbarinteresse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.3.1976 -- IV C 7.74 --, NJW 1976, 1987, 1988; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.7.1980 -- 3 S 838/80 --, VBlBW 80, 57). Wie auch in §§ 35 und 34 BauGB soll hier durch die Erschließung vor allem gesichert sein, dass die Zufahrt unter anderem auch durch öffentliche Versorgungsfahrzeuge möglich ist und der zu erwartende Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ablaufen kann. Dass dies nicht der Fall ist, ist hier nicht ersichtlich.
Soweit denkmalschutzrechtliche Belange durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt werden, hat insoweit eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat die erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Belange in ihre Abwägung eingestellt, die sie nach Lage der Dinge einstellen musste und hat diese in ihre Abwägung einbezogen.
Auch das Abwägungsergebnis hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat weder die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt noch den Ausgleich in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Schon das Landesamt für Denkmalpflege hat sich im Beteiligungsverfahren dahingehend geäußert, dass die Erhaltung des Hauses Mühlenbrücke 48 wegen wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Erhaltungsaufwands nicht gefordert werden könne. Zu diesem Ergebnis gelangte die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung. Hinsichtlich der Häuserzeile 57, 59 bis 61 ging das Amt für Denkmalpflege zwar von einer optischen Beeinträchtigung aus. Diesen Bedenken hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Bei der Behandlung der Stellungnahmen und Anregungen der Träger öffentlicher Belange hat der Rat der Antragsgegnerin dazu folgendes ausgeführt: "Die Fassadenbildung wird im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens noch mit den zuständigen Denkmalbehörden abgestimmt. Der geplante Innenhof wird zur Mühlenbrücke durch eine Mauer abgeschlossen, die durch Anpflanzungen hintergrünt wird, was durchaus stadttypisch ist. Sowohl zum Denkmalbereich Mühlenbrücke 57, 59, 61 als auch zum auf der Südseite der Nuthe gelegenen Baudenkmal Mühlenbrücke 60 hält der Baukörper aufgrund der Hofausbildung an dieser Seite einen Abstand von über 25 Metern ein. Die Einfriedung des Lieferhofs im Bereich der Zufahrt unmittelbar nördlich der Nuthe wird soweit zurückgesetzt, dass eine Aufweitung des Straßenraums der Mühlenbrücke erhalten bleibt und die städtebauliche Wirkung des Baudenkmals Mühlenbrücke 60 berücksichtigt ist".
Nach alledem ergibt sich, dass der angegriffene Plan rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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